759, Gutachten J.________ S. 43). Die zeitlich befristete Kontaktsperre erweist sich daher als gerechtfertigt und auch verhältnismässig. Um den zu erwartenden Anpassungsreaktionen der Kinder zu begegnen, wurden flankierende Massnahmen getroffen (pag. 759 f., Gutachten S. 43 f.; pag. 861, S. 2 der angefochtenen Verfügung).