8 19. Bei der Kontaktsperre handelt es sich wie bereits ausgeführt um eine vorsorgliche Massnahme. Diese wurde im Rahmen der bereits getroffenen vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Kinder angeordnet, namentlich dem Obhutsentzug und der Platzierung der Kinder im Kinderheim X.________ (pag. 183 ff, Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2014). In summarischen Massnahmeverfahren sind vorsorgliche Massnahmen nur in Ausnahmefällen zulässig.