Der Einwand, es habe nur ein Gespräch mit der Berufungsklägerin stattgefunden, ändere daran nichts. Ein Mehr an Auskünften erhöhe nicht die Qualität der Informationsgewinnung, zudem habe sich die Mutter auf der Plattform zur Befindlichkeit der Kinder und zu ihrer eigenen Verfassung ausgiebig äussern können. Der Gutachter spreche sich unmissverständlich für einen umfassenden Schutz der Kinder aus. Es habe eine seriöse Auseinandersetzung auch mit einer milderen Massnahme stattgefunden und diese sei als ungenügend erachtet worden.