17. Der Berufungsbeklagte wendet in seinen Berufungsantworten vom 17. März 2016 (pag. 971 ff.) und vom 21. März 2016 (pag. 985 ff.) zusammenfassend ein, die Vorinstanz sei zum Erlass der Kontaktsperre in Anwendung von Art. 315a ZGB zuständig. Es bestünden zwei Gutachten, welche sich beide grundsätzlich übereinstimmend und dezidiert zur familienrechtlichen Problematik äussern würden. Der Einwand, es habe nur ein Gespräch mit der Berufungsklägerin stattgefunden, ändere daran nichts.