15. Die Berufungsklägerin (pag. 901 ff.) macht zunächst geltend, das Regionalgericht sei zum Erlass des Kontaktverbots nicht zuständig gewesen, da die KESB Zofingen über die Kontaktregelung zu befinden habe. Weiter führt sie aus, die im Gutachten J.________ empfohlene Kontaktsperre sei für alle Beteiligten schädlich und sinnwidrig. Sie verweist dazu auf verschiedene Passgagen im Gutachten, wonach nur ein einziges Gespräch mit ihr geführt worden sei, alle Kinder im Umgang mit der Mutter ein «herzliches Verhältnis» zeigen würden und die Besuche störungsfrei verlaufen seien.