13. 13.1 Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Bst. a und b ZPO). 13.2 Das Obergericht weicht nach ständiger Praxis in vorsorglichen Massnahmeverfahren nach aArt. 137 ZGB bzw. Art. 276 ZPO (welche nach einer raschen Klärung der Verhältnisse rufen und lediglich provisorischen Charakter aufweisen) nicht ohne Not von den Erkenntnissen des Vorrichters ab, zumal dieser die konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse besser kennt (sog. «Ohne-Not-Praxis»).