12. Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (Verfahren ZK 16 112 und ZK 16 146). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.