10. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen vom 2. März 2016 (Verfahren ZK 16 111) und vom 4. März 2016 (Verfahren ZK 16 123) ist einzutreten. 11. Die Berufungen richten sich gegen den gleichen Entscheid, der für alle Beteiligten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht und dieselben Rechtsfragen beantwortet. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Berufungsverfahren ZK 16 111 und ZK 16 123 zu vereinigen und in einem Entscheid zu erledigen (Art. 125 Bst. c ZPO analog).