5 ergangener, erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). 9. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der erhobenen Berufungen in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).