2. Der Unterzeichnende sei als Kindsvertreter direkt durch die Staatskasse zu bezahlen. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei den Kindern keine Kosten auferlegt werden dürfen.» Weiter beantragte Rechtsanwalt H.________, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 9. März 2016 wurde der Antrag des Kindsvertreters um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen (pag. 963 ff.).