5. Am 4. März 2016 erhob Rechtsanwalt H.________ als Kindsvertreter Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 933 ff.): «1. In Gutheissung der Berufung/Beschwerde sei die erstinstanzliche Verfügung vom 25.02.2016 betreffend Kontaktsperre aufzuheben und es sei zwischen den Kindern und der Kindsmutter zumindest ein begleitetes Besuchsrecht zu verfügen sowie im weiteren den Kindern und der Kindsmutter zu ermöglichen, regelmässig miteinander zu telefonieren. 2. Der Unterzeichnende sei als Kindsvertreter direkt durch die Staatskasse zu bezahlen.