2. Gestützt auf das Gutachten J.________ verfügte das Regionalgericht Bern- Mittelland am 25. Februar 2016 (pag. 859 ff.) unter anderem eine Kontaktsperre betreffend sämtliche direkten Kontakte der Berufungsklägerin mit den drei Kindern mit sofortiger Wirkung bis und mit Freitag, 27. Mai 2016 (Ziffer 1). Weiter wurden Anordnungen zur Umsetzung der Kontaktsperre sowie zur Information der Kinder getroffen (Ziffern 1 bis 3). Das Kinderheim X.________ und der Beistand der Kinder wurden aufgefordert, bis am 1. April 2016 einen kurzen Zwischenbericht zum bisherigen Verlauf der Kontaktsperre einzureichen (Ziffer 4).