Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten (ZK 16 142) 2 Regeste  Gutachten als Entscheidgrundlage: Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von den Empfehlungen der Experten abweichen. Das Gutachten ist insbesondere auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (E. 20.2).  Aufgabe des Kindsvertreters ist es, das objektive Kindswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen, nicht den subjektiven Kindeswillen zu vertreten (E. 24).