29. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung fehlen. Die festzustellende Dienstbarkeit hat – zulasten der Parzelle 1 – nie existiert, da sie zulasten dieses Grundstücks nie im Grundbuch eingetragen war und auch nicht in der Güterzusammenlegungsurkunde verurkundet wurde. Für eine Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB besteht kein Raum. Aber auch einer Klage auf Zusprechung einer Dienstbarkeit gestützt auf Art. 665 Abs. 1 ZGB wäre kein Erfolg beschieden gewesen. Eine Eintragung ist auch deshalb nicht möglich, weil es an einem gültigen Grundgeschäft zulasten von Nr. 1 fehlt. (…)