Wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts fehlt es wie soeben ausgeführt auch vorliegend bereits am gültigen Verpflichtungsgeschäft, trat doch der Vorfahre des Berufungsklägers mit dem Berechtigten – dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 – gar nicht erst in Vertragsverhandlungen (Urteil des Bundesgerichts 5C.275/2005 vom 15. März 2006 E. 3.2). Bei einer solchen Ausgangslage kann auch nicht mithilfe der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz operiert werden. Ein Vertragsverhältnis lässt sich auf diese Weise nicht herstellen. (…)