27. Auch einer stattdessen in sinngemässer Anwendung von Art. 665 Abs. 1 ZGB gestützten Klage auf gerichtliche Zusprechung der Dienstbarkeit wäre kein Erfolg beschieden gewesen. Wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts fehlt es wie soeben ausgeführt auch vorliegend bereits am gültigen Verpflichtungsgeschäft, trat doch der Vorfahre des Berufungsklägers mit dem Berechtigten – dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 – gar nicht erst in Vertragsverhandlungen (Urteil des Bundesgerichts 5C.275/2005 vom 15. März 2006 E. 3.2).