Denn selbst bei einer aussergrundbuchlichen Entstehung der Dienstbarkeit bedarf diese einer Grundlage. Wie bereits oben ausgeführt, wurde ein Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Berufungskläger bzw. seinem Rechtsvorgänger und der damaligen Eigentümerin der Parzelle Nr. 1 nicht geltend gemacht und entsprechend nicht nachgewiesen.