3 Unabhängig vom Entstehungszeitpunkt (grundbuchlich oder aussergrundbuchlich) ist das angeblich auf Nr. 1 lastende beschränkte Nutzungsrecht nie entstanden, da es weder im Grundbuch eingetragen, noch in der Güterzusammenlegungsurkunde beurkundet wurde. Denn selbst bei einer aussergrundbuchlichen Entstehung der Dienstbarkeit bedarf diese einer Grundlage.