26.3 Die Vorinstanz wies auf die beiden Lehrmeinungen betreffend den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bei Güterzusammenlegungen nach aArt. 87 ff. EG ZGB hin. Gemäss der einen Lehrmeinung erfolgte der Eigentumserwerb (wie auch die Entstehung von Dienstbarkeiten) aussergrundbuchlich und zwar mit der sog. Vollzugsverfügung des Regierungsrates nach aArt. 94 EG ZGB (siehe dazu Erwägung D.5. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 479 ff., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch REY, Berner Kommentar, 1981, N. 135 zu Art. 731 ZGB). Eine andere Lehrmeinung gehe von einem Eigentumswechsel im Zeitpunkt des Grundbucheintrags nach Art.