1. Falls das Rechtsgeschäft der real existierenden Dienstbarkeit zulasten Nr. 2 mängelbehaftet ist, kann die Löschung des Eintrags auf Nr. 2 gestützt auf Art. 975 ZGB verlangt werden. Die Eintragung auf einem anderen Grundstück, auf welchem diese Dienstbarkeit nie lag, kann auf diese Weise hingegen nicht erwirkt werden.