Dem kann nicht gefolgt werden. Dass eine Dienstbarkeit erst mit ihrer Eintragung (bzw. allenfalls mit der Vollzugsverfügung des Regierungsrates, siehe dazu unten Erwägung 26.3) entsteht, bedeutet, dass es sie nur «verortet» – gebunden an ein bestimmtes Grundstück – gibt. Diesbezüglich besteht kein Interpretationsspielraum, anders als zum Inhalt des Rechts, welches durch Auslegung ermittelt werden muss. Eine Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Nr. 2 ist nicht dieselbe wie diejenige zulasten von Nr. 1. Falls das Rechtsgeschäft der real existierenden Dienstbarkeit zulasten Nr. 2