Gegen diese Feststellung erhob der Berufungskläger keine Einwände. Damit entfällt aber die Berufung auf Art. 975 ZGB. Eine nie entstandene Dienstbarkeit kann nicht über eine Grundbuchberichtigungsklage begründet werden (BGE 124 III 293 E. 2.c. S. 296; Urteil des Bundesgerichts 5C.275/2005 vom 15. März 2005 E. 3.1). Die Vorrichterin argumentierte, die Dienstbarkeit an sich existiere bereits, wenn auch bezogen auf ein anderes Grundstück. Mit der beantragten Berichtigung würde sie sozusagen bloss «umgelagert». Dem kann nicht gefolgt werden.