Ist die Dienstbarkeit im Register nicht eingetragen worden, kann sie auch nicht entstanden sein (BGE 124 III 293). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parzelle Nr. 1 nicht durch Abparzellierung von der Parzelle Nr. 2 entstanden sei, weshalb auch nicht von einer vergessenen Übertragung der Dienstbarkeit gesprochen werden könne. Beide Parzellen seien unabhängig davon, ob von einem grundbuchlichen oder aussergrundbuchlichen Eigentumserwerb ausgegangen werde, zeitgleich entstanden (Erwägung D.5. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 481). Gegen diese Feststellung erhob der Berufungskläger keine Einwände.