ihren Rechtsvorgängern (hier sogar Dritten, nämlich E. statt B.) vereinbart worden. Für eine – vom Berufungskläger hier behauptete – rechtsgeschäftliche Begründung einer Dienstbarkeit gilt grundsätzlich das absolute Eintragungsprinzip, so dass das dingliche Recht erst mit der Eintragung im Grundbuch entsteht (zu den verschiedenen Lehrmeinungen bzgl. Eigentumserwerb bei Landumlegungen siehe unten Erwägung 26.3). Ist die Dienstbarkeit im Register nicht eingetragen worden, kann sie auch nicht entstanden sein (BGE 124 III 293).