26.2 Ähnlich wie im Sachverhalt, der dem Entscheid des Bundesgerichts 5C.275/2005 vom 15. März 2006 zugrunde lag, wurde hier das Recht, auf welches sich der Berufungskläger beruft, noch gar nie im Grundbuch eingetragen oder auch nur angemeldet. Wie dort behauptet der Berufungskläger, die Dienstbarkeit sei zwischen den Parteien resp. ihren Rechtsvorgängern (hier sogar Dritten, nämlich E. statt B.) vereinbart worden.