26.1 Legitimiert zur Grundstückberichtigungsklage ist, wer behauptet, Inhaber eines dinglichen Rechts zu sein, jedoch im Grundbuch zu Unrecht nicht eingetragen ist, etwa weil bei einer Vereinigung (Art. 974b ZGB) sein Recht nicht auf das neue Hauptbuchblatt übertragen wurde. Der Berufungskläger macht nicht geltend, Inhaber des fraglichen dinglichen Rechts zu sein, denn ein Verfügungsgeschäft zulasten des Grundstückes Nr. 1 – welches das Recht erst hätte entstehen lassen – wird nicht behauptet.