Voraussetzung der Grundbuchberichtigungsklage ist ein ungerechtfertigter Eintrag (oder Löschung oder Abänderung) eines dinglichen Rechts. Die Ungültigkeit des Rechtsgrundes, unabhängig davon, ob es sich um ein Rechtsgeschäft oder eine amtliche Anordnung handelt, muss nicht durch ein separates Rechtsmittel angeordnet werden. Ob er rechtsgültig ist, wird im Grundbuchberichtigungsprozess vorfrageweise geprüft (SCHMID, a.a.O., N. 9a zu Art. 975 ZGB). 26. Auf dem fraglichen Grundstück Nr. 1 ist keine Dienstbarkeit eingetragen. Deshalb ist zu prüfen, ob Art. 975 ZGB überhaupt Anwendung findet.