Die Klage dient nicht dazu, ein dingliches Recht zum Entstehen oder zum Untergang zu bringen, sondern die Existenz oder die Nichtexistenz eines Rechts zu bestätigen. Es handelt sich somit um eine materielle, zivilrechtliche Feststellungsklage (SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 975 ZGB). Die Grundbuchberichtigungsklage gilt als dingliche Klage, kann jederzeit angehoben werden und ist grundsätzlich unverjährbar (SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 975 ZGB). Voraussetzung der Grundbuchberichtigungsklage ist ein ungerechtfertigter Eintrag (oder Löschung oder Abänderung) eines dinglichen Rechts.