25. Der Berufungskläger stützt seine Klage auf Art. 975 ZGB. Die Grundstückberichtigungsklage dient dazu, dem materiell Berechtigten, dessen Recht sich nicht oder nicht mehr aus dem Grundbuch ergibt, dazu zu verhelfen, dass der seinem Recht entgegenstehende ungerechtfertigte Eintrag gelöscht, geändert oder dass die ungerechtfertigt gelöschte Eintragung wieder hergestellt wird (JÜRG SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 975 ZGB). Die Klage dient nicht dazu, ein dingliches Recht zum Entstehen oder zum Untergang zu bringen, sondern die Existenz oder die Nichtexistenz eines Rechts zu bestätigen.