ZGB verlangte A. die gerichtliche Feststellung, dass die Dienstbarkeit «Beschränktes Nutzungsrecht» zugunsten seines Grundstücks auf dem Grundstück Nr. 1 lastet. Der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, die genannte Dienstbarkeit auf das Grundstück Nr. 1 zu übertragen und auf dem Grundstück Nr. 2 zu löschen. Auszug aus den Erwägungen: (…) IV.