1 Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Berufungskläger A. (und Dienstbarkeitsberechtigte) machte geltend, die im Grundbuch zugunsten seines Grundstücks eingetragene Dienstbarkeit (Beschränktes Nutzungsrecht) sei fälschlicherweise zulasten des Grundstücks Nr. 2 (Eigentümerin heute: C; damals: E.) eingetragen. Belastet sei aber das Grundstück Nr. 1 (Eigentümerin heute: B; damals: D.). Mit einer Grundstückberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB verlangte A. die gerichtliche Feststellung, dass die Dienstbarkeit «Beschränktes Nutzungsrecht» zugunsten seines Grundstücks auf dem Grundstück Nr. 1 lastet.