23.3 Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 10‘000.00 werden die oberinstanzlichen Gerichtskosten bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Sie werden der Berufungsklägerin auferlegt und dem von ihr oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.