2013, § 26 Rz. 13; BLICKENSTORFER, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 26 zu Art. 308 ZPO) abzustellen ist. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf den Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen (ca. CHF 10‘000.00) und nicht auf jenen der Klage. Zu beurteilen war vorliegend die verlangte Ermächtigung zur Vornahme von Instandstellungsarbeiten an einer Liegenschaft, die zwar Teil des Nachlasses ist. Es ging aber nicht um eine vorläufige Teilung bzw. um eine vorsorgliche Regelung der Nutzungsverhältnisse am Nachlass. 23.3 Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF