In ihrer Honorarnote vom 10. Februar 2016 stellte Rechtsanwältin X. auf einen Streitwert von CHF 10‘000.00 ab. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 sind demgegenüber der Auffassung, als Teil des Hauptsachenprozesses habe das Massnahmeverfahren den Streitwert der Hauptsache bzw. entspreche dem Erbteil der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin habe den Streitwert in ihrem Schlichtungsgesuch vom 30. September 2014 mit CHF 62‘675.65 substanziert (pag. 129, Ziff. II.3. der Berufungsantwort). 23.2. In der Lehre ist umstritten, ob bei vorsorglichen Massnahmen auf den Streitwert der Hauptsache (so BSK ZPO-SPÜHLER, N. 9 zu Art.