23. 23.1 Die Höhe der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist unter anderem abhängig vom Streitwert. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert auf einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Betrag. Dies entspreche etwa den Kosten für die anbegehrte Sanierung (pag. 29 i.V.m. pag. 101, Ziff. II.3.). In ihrer Honorarnote vom 10. Februar 2016 stellte Rechtsanwältin X. auf einen Streitwert von CHF 10‘000.00 ab.