Insoweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO (Ersatzvornahme) als zulässige gesetzliche Grundlage für ihre Rechtsbegehren anführt, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich diese Bestimmung auf das Vollstreckungsverfahren bezieht. 20.4 Dass Gefahr im Verzug ist und daher eine aussergerichtliche Handlungskompetenz der Berufungsklägerin besteht, wurde vom Vorrichter verneint und von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung (zu Recht) nicht gerügt. Die Berufungsklägerin streitet vielmehr ab, dass die Rechtsprechung bezüglich aussergerichtlichen Handelns wegen Dringlichkeit hier überhaupt anwendbar ist.