604 Abs. 3 ZGB steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgang vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Solche Sicherungsmassnahmen wie auch eine Zahlungsunfähigkeit der Berufungsbeklagten stehen vorliegend jedoch nicht zur Diskussion. 20.3 Weitere auf die vorliegende Konstellation anwendbare Normen liegen nicht vor. Die Berufungsklägerin verkennt ferner, dass es hier nicht um Nachlassschulden geht, deren Tilgung oder Sicherstellung gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB verlangt werden kann. Insoweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung Art. 343 Abs. 1 lit.