Die in den Art. 551 ff. ZGB vorgesehenen Sicherungsmassregeln dienen der Sicherung des Erbganges und nicht der Sicherung der Erbschaft, d.h. der Nachlasswerte, oder der Interessen einzelner Erben (PESTALOZZI-FRÜH, a.a.O., S. 600). Im Zusammenhang mit der Teilung der Erbschaft wird vom Erbrecht die Möglichkeit zur Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB vorgesehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kommt vorliegend die Einsetzung eines solchen mangels Antrag nicht in Betracht (vgl. pag. 85, Ziff. 9.). 20.2 Gemäss Art. 604 Abs. 3