20. Zu prüfen bleibt, ob andere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen. 20.1 Das im Zivilgesetzbuch normierte Erbrecht stellt verschiedene sichernde Massnahmen und vorsorgliche Vorkehrungen zur Verfügung. Es gibt Massnahmen, die der Sicherung des Willens des Erblassers dienen. Andere dienen dem Schutz des Erbganges, wieder andere dem Schutz der Erbschaft, indem sie Ansprüche von Erben bzw. Vermächtnisnehmern oder Ansprüche der Erbengläubiger schützen (PESTALOZZI- FRÜH, Vorsorgliche Massnahmen und besondere Vorkehrungen im Erbrecht, in: AJP 2011 S. 599 ff., S. 599). Die in den Art.