19.3 Die von der Berufungsklägerin beantragten «notwendigen Instandstellungsarbeiten» gehören nicht in diese Kategorie, denn es geht nicht um einen modus vivendi, sondern um die Finanzierung von Arbeiten an Objekten, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Gegenstand einer Regelungsmassnahme könnte im Erbrecht die Einsetzung eines Erbenvertreters sein (ZPO-Komm.-HUBER, N. 28 zu Art. 262 ZPO), aber gerade dies lehnt die Berufungsklägerin als unverhältnismässig ab. Mit anderen Worten können die von der Berufungsklägerin beantragten Massnahmen nicht Inhalt einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 262 ZPO sein.