262 ZPO [nachfolgend zit. ZPO-AUTOR]). Regelungsmassnahmen wollen bei Dauerrechtsverhältnissen für die Zeit bis zum Ergehen des Hauptsachenurteils einen modus vivendi schaffen. So werden etwa während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme die Unterhaltsbeiträge oder die Benützung der ehelichen Wohnung geregelt (BK ZPO- GÜNGERICH, N. 10 zu Art. 262 ZPO). Regelungsmassnahmen sollen für die Prozessdauer eine provisorische Ordnung, eine vorläufige Friedensordnung schaffen (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 262 ZPO [nachfolgend zit. BSK ZPO-AUTOR]).