Die Berufungsklägerin will daher die Ermächtigung zur Vornahme dieser Handlungen vom Gericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Erbteilungsprozesses zugesprochen erhalten. Sie bezeichnet die zu erlassenden Massnahmen als «Regelungsmassnahmen». 19.2 Regelungsmassnahmen sind eine Variante der vorsorglichen Massnahmen. Daneben stehen Sicherungsmassnahmen und Leistungsmassnahmen zur Verfügung (HUBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 262 ZPO [nachfolgend zit. ZPO-Komm.-AUTOR]; GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, 2012, N. 5 ff. zu Art. 262 ZPO [nachfolgend zit.