2015, N. 16 zu Art. 602 ZGB [nachfolgend zit. BSK ZGB-AUTOR]). Dazu zählt beispielsweise der Unterhalt einer Liegenschaft (BSK ZGB-SCHAUFELBERGER/ KELLER LÜSCHER, N. 16 zu Art. 602 ZGB). Unbestrittenermassen stimmen die Berufungsbeklagten 2 und 3 den von der Berufungsklägerin gewollten Sanierungen der Liegenschaften in der Q-Strasse 5 und 5a und der Erstellung des Mistplatzes nicht zu. Die Berufungsklägerin will daher die Ermächtigung zur Vornahme dieser Handlungen vom Gericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Erbteilungsprozesses zugesprochen erhalten.