19. 19.1 Gemäss Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB bilden die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und verfügen unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Vom Prinzip der Einstimmigkeit sind nicht nur Verfügungen, sondern auch Verwaltungshandlungen erfasst. Unter «Verwaltung» sind «die Erhaltung und (vorsichtige) Vermehrung der Erbschaftswerte sowie die Betreuung und Abwicklung laufender Rechtsgeschäfte» zu verstehen (SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, N. 16 zu Art.