Regeste:  Art. 261 ZPO; Art. 262 ZPO  Art. 91 Abs. 2 ZPO  Das Begehren um Ermächtigung, gegen den Willen der übrigen Erben Instandstellungsarbeiten an einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft auf Kosten sämtlicher Erben vornehmen zu dürfen, kann nicht Inhalt einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 262 ZPO sein. Insbesondere stellt eine solche anbegehrte Ermächtigung keine Regelungsmassnahme dar, da kein modus vivendi geschaffen wird (Erwägung 19).  Gegenstand einer Regelungsmassnahme im Erbrecht wäre die Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, was von der Berufungsklägerin jedoch abgelehnt wurde (Erwägungen 19 und 20).