Es mag sein, dass im Zeitpunkt des Absendens des zweiten Schlichtungsgesuches (29. Oktober 2013) das erste Verfahren noch rechtshängig war, weil der Rückzug erst mit dem Eintreffen beim Gericht (30. Oktober 2013) wirksam wurde. Für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen ist allerdings der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, N 4 zu Art. 59 ZPO). In diesem Zeitpunkt war das erste Verfahren aber längst abgeschrieben, so dass Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO dem neu angehobenen Verfahren nicht entgegenstand. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.