241 ZPO und decken sich weitgehend mit der Ansicht von BERGER-STEINER zu Art. 65 ZPO. Die Vorinstanz folgte deshalb nicht irgendeiner vernachlässigbaren Minderheitsmeinung, so dass ein Verstoss gegen Art. 65 ZPO nicht auszumachen ist. 17. Falsch liegt der Beklagte auch, wenn er behauptet, der zweiten Klage stehe die "anderweitige Rechtshängigkeit" im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO entgegen.