Zürich u.a. 2016, N 18 zu Art. 241 ZPO). 16. Wie diese Ausführungen zeigen, ist ein Rückzug ohne Abstandsfolge nicht nur unter dem Regime von Art. 63 ZPO sondern generell beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung möglich, sofern im Verfahren über die (erste) Klage im Urteilsfall ein Nichteintretensentscheid ergangen wäre. Diese Voraussetzung war im ersten Verfahren (CIV 13 4710) klarerweise erfüllt und ein Rückzug "angebrachtermassen" somit statthaft. Anders entscheiden würde zu prozessualem Leerlauf führen.