Verneint es die Voraussetzungen eines Klagerückzuges "angebrachtermassen", so bewirkt der Klagerückzug doch Rechtsverlust und auf die neue Klage wird zufolge "res iudicata" nicht eingetreten. Der Kläger trägt das Risiko, dass seine "angebrachtermassen" zurückgezogene Klage sich später als normale Rückzugserklärung erweist. Der Klagerückzug "angebrachtermassen" ist demnach kein Mittel, um den Folgen der Eventualmaxime zu entgehen (zum Ganzen ausführlich LEUMANN LIEBSTER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Schulthess-Kommentar zu ZPO, Zürich u.a. 2016, N 18 zu Art.