Ferner ist ein frühzeitiger Klagerückzug bei fehlenden Prozessvoraussetzungen auch prozessökonomisch wünschenswert. Ob ein Klagerückzug "angebrachtermassen" tatsächlich möglich gewesen ist, wird allerdings erst vom späteren Gericht, bei dem die Klage wieder eingereicht wird, geprüft. Verneint es die Voraussetzungen eines Klagerückzuges "angebrachtermassen", so bewirkt der Klagerückzug doch Rechtsverlust und auf die neue Klage wird zufolge "res iudicata" nicht eingetreten.